AGB
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hildesheimer Verteilerorganisation GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftragnehmer genannt) liegen allen mündlich, telefonisch oder schriftlich erteilten Aufträgen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluß auf diese Bezug genommen wird.
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen und werden nicht anerkannt.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Auftragnehmers. Für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebote und Vertragsschluss
Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei telefonisch oder mündlich aufgegebenen Aufträgen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Ausführung. Die Auftragsbestätigung enthält soweit möglich Objektbeschreibung, Verteilsystem, - gebiet, -auflagen, -termine und –preise. Abbestellungen oder Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Änderungen und Stornierungen vereinbarter Verteilertermine sind grundsätzlich möglich und für den Auftraggeber kostenfrei, wenn die Mitteilung spätestens 3 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Verteiltag schriftlich beim Auftraggeber vorliegt. Wird diese Frist unterschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bis dahin entstandenen bzw. dadurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen, mindestens jedoch 30 % vom Nettoauftragswert.
Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs-, oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Leistungs- und Preisangebote sind nur verbindlich, wenn die vom Auftraggeber erklärten Daten sich als zutreffend erweisen. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden müssen Briefkastenformat ausweisen. Sperrige Sendungen werden gesondert berechnet.
Mit der Annahme eines Verteilauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, das vertraglich bestimmte Verteilgut – Druckschriften und Warenproben – allen erreichbaren Haushalten im vertraglichen vereinbarten Verteilungsgebiet zuzustellen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts oder Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Bei Auftragserteilung ist ein Muster vorzulegen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.
Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Ausführung des Auftrages
Durch Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, Prospektmaterial oder andere Druckschriften (Direktverteilungsmaterial) in einem festgelegtem Verteilungsgebiet innerhalb eine bestimmten Zeitraumes oder zu einem bestimmten Termin flächendeckend an die Haushalte zu verteilen, ohne dass das Direktverteilungsmaterial den übrigen zu verteilenden Druckschriften des Auftragnehmers als Beilage beigefügt wird. Eine gleichzeitige Verteilung ist zulässig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu sorgfältiger und rechtzeitiger Verteilung der Prospekte, Zeitungen u.ä.
Die Verteilung erfolgt durch ein festes Zustellersystem.
Die Zustellung des Verteilgutes erfolgt durch Bestücken von Briefkästen oder sonstigen Postablagestellen. Briefkästen, die mit einem Werbesperrvermerk versehen sind (keine Werbung oder ähnliches), werden nicht bestückt.
In Hochhäusern erfolgt keine Briefkastenverteilung, wenn diese über keine ebenerdige Briefkastenanlage verfügen oder ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist.
Von der Verteilung können ausgenommen werden: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Stadtkerne mit überwiegendem Geschäfts-/ Gewerbecharakter Heime, Ausländersiedlungen, Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werkgelände sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen; ferner Gehöfte und Häuser in denen die Verteilung nicht statthaft ist oder der Zugang nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesen Häusern wird eine am Bedarf orientierte Ablage an geeigneter Stelle des Hauses vorgenommen, soweit dies gestattet ist.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht.
Der Auftragnehmer erreicht ca. 90% aller in geschlossenen Zielgebieten befindlichen Haushaltungen. Dies gilt nur für die Vollausdeckung von Zielgebieten. Wird eine davon abweichende Verteilart vereinbart, etwa Belieferung selektierter Zielgruppen, so erstreckt sich die Verteilquote auf die bestmögliche Durchführung
Ein Ausschluss der Verteilung von Druckschriften von Mitbewerbern kann vom Auftragnehmer weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Preisnachlass.
Eine Verpflichtung, das Verteilgut zu bestimmten Tageszeiten zuzustellen, kann der Auftragnehmer nicht übernehmen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Verteilzeiträume aus betriebsbedingten Gründen zu verkürzen, zu verschieben und zu verlängern.
Der Auftragnehmer ist ermächtigt, falls es dem Auftrag dienlich ist, Subunternehmer oder Kollegenfirmen als Mitverteiler heranzuziehen. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erlischt hierbei nicht.
Die Verteilungen unterliegen der allgemeinen Kontrolle durch stichprobenartige Haushaltsbefragungen hauseigener Kontrolleure. Eine Straße gilt als beliefert, wenn die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße die Wurfsendung erhalten haben.
Die vorstehenden Durchführungsrichtlinien können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Auftragserteilung auf die einzelne Verteilart ergänzt werden.
Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
4. Anlieferung des Zustellgutes
Falls nicht anderes vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 4 Werktage vor dem Verteilbeginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.
Wird das Werbegut nicht wenigstens zwei Arbeitstage – besondere Absprachen vorbehalten – vor Beginn der Verteilung angeliefert, entfällt die Haftung für termingerechte Ausführung. Wird die Verteilung insgesamt oder an einzelnen Orten durch die verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesen Falle als Auftragserfüllung zu Lasten des Auftraggebers. Da die von uns ausgeführte Dienstleistung hochgradig lohnintensiv ist, empfehlen wir unserem Auftraggeber, hierauf besonders zu achten.
Das Zustellgut ist vom Auftraggeber so zu verpacken, dass eine reibungslose Ausgabe möglich ist. Es ist abgepackt und gebündelt anzuliefern. Bei nicht transportgerecht angelieferter Ware trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten, die durch den Auftragnehmer berechnet werden ( z. B. Bündelung / Verschnürung).
Der Lieferung muss ein korrekter Lieferschein beigefügt sein, der folgende Angaben enthalten muss: Titel der Ausgabe, Verteilungs- bzw. Erscheinungstermin, Auftraggeber oder Artikelnummer bzw. Motiv, Absender der Paletten, Einzel- und Gesamtstückzahl der gelieferten Prospekte. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Anzahl der gelieferten Prospekte zu überprüfen. Eine Haftung auf Ordnungsmäßigkeit übernimmt der Auftragnehmer nicht.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Wurfsendungen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an.
Der Auftragnehmer haftet für die sorgsame Lagerung und Behandlung der Werbesendungen in seinen Räumen. Kosten entstehen dem Auftraggeber durch diese Lagerung nicht.
Bei Werbematerial mit Unterscheidungsmerkmalen, wie zum Beispiel Wechselseiten, verschiedene Beilagen und Adressen oder Unterausgaben, sind die Pakete von außen gut lesbar und sichtbar zu kennzeichnen, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer haftet bei eventuell auftretenden Verwechslungen nicht.
Reicht die angelieferte Stückzahl für die Verteilung an alle zu bedienenden Haushalte nicht aus, so kann der Auftraggeber daraus keine Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf Herabsetzung des vereinbarten Preises, herleiten.
5. Abbestellungen und Auftragsänderungen
Nachträgliche Abbestellungen und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und Bestätigung des Auftragnehmers.
Erfolgen Abbestellungen später als 3 Tage vor dem geplanten Termin, können dem Auftraggeber 30% vom Nettoauftragswert in Rechnung gestellt werden. Kann die Verteilung aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht mehr gestoppt werden, ist eine Abbestellung nicht mehr möglich.
Kommt ein verbindlich erteilter Auftrag durch vom Auftraggeber zu verantwortende Umstände nicht zur Ausführung, ist der Auftragnehmer berechtigt, 30% des Auftragwertes ohne weiteren Nachweis als Ausfallentschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Ausfallschadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis der Entstehung geringer Schäden offen.
Ist der Auftragnehmer infolge einer Vertragsverletzung des Auftraggebers gezwungen, eine laufende Aktion abzubrechen, kann der Auftragnehmer trotzdem die Zahlung des gesamten Auftragwertes als Schadenersatz verlangen, wobei erbrachte Leistungen nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Der Auftragnehmer hat im Falle höherer Gewalt, bei Störung des Arbeitsfriedens, Arbeitsverweigerung der Mitarbeiter des Auftragnehmers, fehlende Leistungserbringung durch Dritte oder ähnlichen Leistungsstörungen, die dem Auftragnehmer eine Verteilung nicht ermöglichen ein kostenloses Rücktrittsrecht. Eine Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen sowie ein Anspruch auf Schadenersatz besteht für den Auftraggeber nicht.
6. Reklamationen und Kontrollen
Die Verteilung erfolgt grundsätzlich zu den zugesicherten Terminen. Eventuelle gebietsweise auftretende Verspätungen rechtfertigen keinen Nachlass. Kürzungen des Rechnungsbetrages bzw. Schadenersatz sind deshalb ebenso ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Belieferung von ca. 90 % aller in geschlossenen Zielgebieten befindlichen Empfänger. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Auftragsdurchführung sind unverzüglich nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Verteilzeit bei dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Jedoch nicht allgemein, sondern ausschließlich unter Angabe von Vorfall und genauen Umständen, Ort, Straße, Hausnummer, Reklamant. Nur so kann eine genaue, stichhaltige Nachkontrolle auch zeitlich sinnvoll erfolgen.
Später eingehende Meldungen werden wie ungenaue, globale Reklamationen nicht bearbeitet und gelten als nicht reklamationsfähig. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet. Fehlverteilungen bis zu 10 % der Gesamtauflage gelten nicht als Mangel; auch dann nicht, wenn gebietsbezogen eine höhere Quote anfällt.
Beanstandungen oder Reklamationen werden schnellstmöglich geprüft, um trotz aller Sorgfalt etwa aufgetretene Mängel sofort abzustellen.
Bei rechtzeitig und detailliert erhobenen Reklamationen und nach billigem Ermessen auch bei anderen Reklamationen kann der Auftragnehmer Nachprüfungen durch stichprobenweise Befragungen im betreffenden Verteilungsgebiet durchführen. Der Auftraggeber kann daran teilnehmen. Die Befragungsergebnisse werden auf einem Kontrollformular notiert und dienen als Berechnungsgrundlage für eventuelle gegenseitige Ansprüche.
Hochgerechnete Ergebnisse, auch von telefonisch durchgeführten Befragungen (z.B. von Marktforschungsinstituten), werden wie Hochrechnungen aus kleineren Auflageteilen oder Gebieten nicht anerkannt. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer ein Verschulden nachweisen. Die Kosten der Nachprüfung einer Reklamation werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn diese sich als unbegründet erweist. Dem Auftragnehmer wird im Fall der berechtigten Reklamation das Recht zur Nachbesserung zugestanden. Ein Rechnungsabzug kann dann nicht erfolgen.
Eine präzisierte Einzelreklamation gilt als unberechtigt, wenn die überwiegende Anzahl Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Werbematerial empfangen hat.
Sind Nachprüfungen dem Auftragnehmer wegen zu spät oder nicht detailliert erhobenen Reklamationen nicht möglich oder unzumutbar, kann er schon aus diesem Grunde eine Nachprüfung ablehnen und die Ansprüche des Auftraggebers zurückweisen.
Das Recht des Auftraggebers, selbst den vollen Beweis für eine mangelhafte Verteilung zu führen, bleibt durch die vorstehende Regelung unberührt.
Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Ebenfalls berechtigen Reklamationen nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen.
Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurde, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachverteilung. Ist diese nicht möglich, wird eine anteilmäßige (oder: gleichprozentige) Rechnungsänderung vorgenommen. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ein Verschulden nachzuweisen.
Wird der Verteilauftrag aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht vollständig ausgeführt, so steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Minderung zu. Sie richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Umfang des Auftrags und der tatsächlich nicht erfolgten Verteilung. Unbedeutende Restmengen sind hiervon ausgenommen.
Wird das Verteilgut aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, in einem anderen als dem vertraglichen vereinbarten Gebiet verteilt, so steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Minderung nur insoweit zu, als die erfolgte Verteilung für ihn nachweislich ohne Interesse ist.
Wird das Verteilgut am vereinbarten Tag nicht zugestellt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche wegen Mängel der Auftragsdurchführung, Unmöglichkeit der Leistung, Verzug oder Verletzung von vor oder nach Vertragsabschluß begründeten Nebenpflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung von Kardinalpflichten oder durch Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht wurde. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch auf der vorhersehbaren Schaden bis zum 10-fachen des Auftragsentgelts, soweit einfache Erfüllungsgehilfen gehandelt haben.
Schadenersatzsprüche des Auftraggebers, auch solche aus positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verlustes des Verteilgutes. Ist das Verteilgut infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Auftragsnehmers oder seiner Beauftragten ganz oder teilweise in Verlust geraten, leistet der Auftragnehmer Schadenersatz in Höhe der dem Kunden nachweislich entstandenen anteiligen Herstellungskosten. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist auf jeden Fall die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers, gleich auf welchem Rechtsgrund- ausgenommen bei Vorsatz-, auf 5.000,00 € beschränkt.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7. Zahlungsmodalitäten
Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung, bei Daueraufträgen wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen nach Erhalt netto Kasse ohne Abzug von Skonto etc. sofort fällig.
Die Bezahlung hat im Voraus in bar oder nach Auftragsdurchführung auf Rechnung zu erfolgen. Für Aufträge mit einer Stückzahl von bis zu 10.000 Stück sind, insbesondere bei neuen Geschäftsverbindungen, die Kosten der Verteilung per Vorkasse zu entrichten. Bei Aufträgen über 10.000 Stück wird vor Auftragserledigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig.
Nachlässe bei vorzeitiger Zahlung werden nicht gewährt.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch nach Vertragsabschluß die Verteilung weiterer Prospekte von der Vorauszahlung des Gesamtbetrages und vom Ausgleich noch offen stehender Rechnungsbeträge abhängig machen. Die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen kann durch den die Verteilfirma bis zur vollständigen Bezahlung zurückgestellt und für die noch verbleibende restliche Ausführung des Auftrages Vorauszahlungen verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug wird auf Mahnungen eine Mahngebühr erhoben. Werden Forderungen gegen den Auftraggeber zum Mahnbescheid fällig, werden Zinsen und Einziehungskosten entsprechend der dann gültigen Sätze berechnet.
8. Haftung
Bei höherer Gewalt, Streiks, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet der Auftragnehmer nicht. Des weiteren entfällt die Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch Brand, Bruch oder Versand. Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Witterungseinflüsse oder durch Dritte verursacht werden.
Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für einen durch die Werbemaßnahmen erhofften, jedoch nicht eingetretenen Erfolg.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistung.
Bei Übernahme des Verteilgutes haftet der Auftragnehmer nur für die laut Lieferschein empfangene Paket- oder Kartonzahl, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahl innerhalb der Abpackeinheiten, da Mengendifferenzen erst während oder nach Abschluss des Auftrages entdeckt werden können. Bei festgestellten Fehlmengen wird uns nur die tatsächliche Stückzahl berechnet. Für in Verlust geratenes Werbegut haften wir nur, wenn wir den Verlust zu vertreten haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen. Die Haftung des Auftragnehmers ist, auch hinsichtlich der Termine, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und übersteigt in keinem Fall den Netto-Rechnungsbetrag.
Der Auftraggeber haftet für Art und Inhalt der Werbesendung, insbesondere für den textlichen und bildlichen Inhalt von Drucksachen sowie die Substanz der Warenproben. Eine Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verteilung von Prospekten oder anderen Werbesendungen gegen Beanstandungen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Dieses kann auch im Rahmen eines Gesamtauftrages für Teilverteilung geschehen. Verteilaufträge hinsichtlich Werbesendungen, die gegen bestehende Gesetze verstoßen werden nicht durchgeführt. Dies gilt auch für bereits angenommene Aufträge.
Wird eine Werbemaßnahme von Amts wegen gestoppt oder untersagt, haftet der Auftraggeber für alle Verzugsschäden. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das jederzeitige Rücktrittsrecht vor.
Sofern der Auftragnehmer von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftraggeber von der Haftung frei bzw. tritt für die entstehenden Aufwendungen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten in vollem Umfang ein.
9. Information zum Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.